Erwägungsgrund 13 32019D0038
Zur Gewährleistung der Kohärenz mit dem überarbeiteten Rahmenwerk für die Berechnung der Aufsichtsgebühren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41), die Übergangsbestimmungen im Hinblick auf den Gebührenzeitraum 2020 vorsieht, sollte dieser Beschluss Anfang 2020 in Kraft treten —