Erwägungsgrund 9 32019D0038
Für die Mehrheit der Gebühren entrichtenden Zweigstellen wurde im Rahmen der Überprüfung der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) die Verpflichtung zur Vorlage einer Bestätigung des Rechnungsprüfers zum Nachweis der gesamten Aktiva der Zweigstelle für die Berechnung der Aufsichtsgebühr als unverhältnismäßig bewertet. Es genügt, dass die Gebühren entrichtenden Zweigstellen der relevanten NCA ein Schreiben der Geschäftsleitung übermitteln, in dem die gesamten Aktiva der Zweigstelle bestätigt werden.