Erwägungsgrund 2 32020D1282
Nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 werden die Fristen für die Durchführung der regelmäßigen Überprüfung von Risikobewertungen für Hafenanlagen verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder andernfalls ablaufen würden.