Erwägungsgrund 3 32020D1282
Nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 werden die Fristen für die Durchführung der Überprüfung von Risikobewertungen für Häfen und von Plänen zur Gefahrenabwehr in Häfen verlängert, die andernfalls zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder andernfalls ablaufen würden.