Erwägungsgrund 11 32020D1282
Nach den von Frankreich vorgelegten Informationen dürfte der Abschluss aller in Artikel 16 Absatz 1 bzw. Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 vorgesehenen Überprüfungen von Risikobewertungen für Hafenanlagen bzw. Häfen, die andernfalls im Jahr 2020 fällig gewesen wären bzw. fällig sind, bis zum 28. Februar 2021 aufgrund der zur Verhinderung bzw. Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 ergriffenen Maßnahmen undurchführbar sein.