Erwägungsgrund 4 32020D1282
Nach jedem dieser Artikel kann ein Mitgliedstaat eine weitere Verlängerung der darin vorgesehenen Fristverlängerung beantragen, wenn er der Auffassung ist, dass die betreffende Tätigkeit aufgrund der zur Verhinderung bzw. Eindämmung von COVID-19 ergriffenen Maßnahmen über den 31. August 2020 hinaus undurchführbar bleiben dürfte. Diese Verlängerungen sollten hinreichend begründet und unbedingt auf den Zeitraum begrenzt werden, in dem die Erfüllung von Formalitäten, Verfahren, Kontrollen und Schulungen voraussichtlich undurchführbar bleiben dürfte, und dürfen auf keinen Fall sechs Monate überschreiten.