Erwägungsgrund 8 32020D1282
Trotz der großen Anstrengungen, die seit Juni 2020 unternommen worden seien, um den zurückgestellten Untersuchungen Vorrang einzuräumen und die Anzahl der durchgeführten ärztlichen Untersuchungen zu erhöhen, werde es nicht möglich sein, den Rückstau bei der Durchführung der ärztlichen Untersuchungen innerhalb des in der Verordnung (EU) 2020/698 vorgesehenen Verlängerungszeitraums abzubauen. Zum einen würden die entsprechenden Ressourcen der Gesundheitsdienste auch zur Betreuung von COVID-19-Patienten benötigt. Außerdem lasse sich die Anzahl der Mediziner, die zur Begutachtung der Tauglichkeit von Triebfahrzeugführern zugelassen seien, vor dem Hintergrund der Pandemie und angesichts der Besonderheiten dieser ärztlichen Untersuchungen nicht wesentlich erhöhen.