Erwägungsgrund 5 32020D1282
Frankreich stellte mit Schreiben vom 31. Juli 2020 einen begründeten Antrag auf Verlängerung der in Artikel 11 Absatz 2 jener Verordnung genannten Sechsmonatsfrist um sechs Monate. Außerdem stellte Frankreich einen begründeten Antrag auf Ermächtigung, den in Artikel 16 Absatz 1 bzw. in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 um vier Monate sowie die auf den 30. November 2020 festgelegte Frist bis zum 28. Februar 2021 zu verlängern. Frankreich hat am 5., 14. und 28. August 2020 zusätzliche Informationen zur Untermauerung seiner Anträge vorgelegt. Am letztgenannten Datum änderte es den Antrag bezüglich des in Artikel 11 Absatz 2 genannten Sechsmonatszeitraum und beantragt nun eine Verlängerung um lediglich vier Monate. Am gleichen Tag zog es den Antrag vom 31. Juli 2020 auf eine Verlängerung der in Artikel 9 und 10 der Verordnung (EU) 2020/698 genannten Zeiträume zurück.