Art. 15 32020D0637
Tritt bei einem zugelassenen Hersteller ein Fall der Nichterfüllung ein, kann die EZB die in Artikeln 16 bis 19 aufgeführten Entscheidungen treffen. In diese Entscheidungen sind folgende Angaben aufzunehmen:
der Fall der Nichterfüllung und gegebenenfalls die Stellungnahme des zugelassenen Herstellers;
die Fertigungsstätte, das für die Sicherheit des Euro bedeutsame Material bzw. das Euro-Material sowie die für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsame Tätigkeit, auf die sich die Entscheidung bezieht;
der Zeitpunkt, an dem die Entscheidung in Kraft tritt, und gegebenenfalls auch Folgendes:
der Zeitpunkt, an dem die Entscheidung außer Kraft tritt bzw.
die Umstände, unter denen die Entscheidung außer Kraft tritt;
gegebenenfalls die Frist, innerhalb der die Nichterfüllung zu beheben ist und
die Gründe für den Erlass der Entscheidung.
Die Entscheidung muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Nichterfüllung stehen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
Die bisherige Bilanz des zugelassenen Herstellers bezüglich Häufigkeit und Beseitigung etwaiger anderer Fälle der Nichterfüllung;
Alle einschlägigen, vom zugelassenen Hersteller zur Erklärung angeführten Ausführungen in Bezug auf den betreffenden Fall der Nichterfüllung;
Eine Beschreibung, wie der zugelassene Hersteller die Nichterfüllung beseitigt hat bzw. wie er beabsichtigt, die Nichterfüllung zu beseitigen.
Die EZB stellt sicher, dass die festgesetzten Fristen in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der betreffenden Nichterfüllung stehen.
Die EZB teilt dem betreffenden zugelassenen Hersteller die getroffene Entscheidung schriftlich mit.
Die EZB kann die NZBen und sonstige betreffende zugelassene Hersteller über alle gemäß Artikeln 16 bis 19 getroffenen Entscheidungen unterrichten, beispielsweise über das Zulassungsregister oder in Schriftform. Die von der EZB zur Verfügung gestellten Informationen können gegebenenfalls Angaben zu der Identität des zugelassenen Herstellers, der Art der Nichterfüllung sowie der Gültigkeit der Entscheidung umfassen.