Art. 16 32020D0637
Abmahnung
(1)
Die EZB kann einen zugelassenen Hersteller abmahnen, wenn
a)
ein schwerer Fall der Nichterfüllung vorliegt;
b)
Fälle der Nichterfüllung wiederholt auftreten oder
c)
ein Fall der Nichterfüllung nicht rechtzeitig und wirksam behoben wird.
(2)
In einer Abmahnung wird darauf hingewiesen, dass von den Befugnissen nach den Artikeln 17 oder 18 Gebrauch gemacht wird, wenn die Nichterfüllung nicht innerhalb der festgesetzten Frist behoben wird.
(3)
Gelangt die EZB zu der Auffassung, dass angesichts der Schwere des festgestellten Falls der Nichterfüllung eine Abmahnung allein nicht ausreicht, kann sie eine Entscheidung nach den Artikeln 17 oder 18 treffen.