Art. 17 32020D0637
Kommt der zugelassene Hersteller einer gemäß Artikel 14 getroffenen Entscheidung zur sofortigen Einstellung einer für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit nicht nach, kann die EZB gegen diesen zugelassenen Hersteller eine Entscheidung zur vorübergehenden Außerkraftsetzung treffen. Der zugelassene Hersteller darf bis zur Rücknahme der Entscheidung zur vorübergehenden Außerkraftsetzung keine neuen Aufträge annehmen.
Behebt ein zugelassener Hersteller nicht innerhalb der festgesetzten Frist einen in einer gemäß Artikel 16 erlassenen Abmahnung bezeichneten Fall der Nichterfüllung, kann die EZB in Bezug auf diesen zugelassenen Hersteller eine Entscheidung zur vorübergehenden Außerkraftsetzung treffen. Der zugelassene Hersteller darf einen laufenden Herstellungsauftrag zu Ende führen, er darf aber bis zur Rücknahme der Entscheidung zur vorübergehenden Außerkraftsetzung keine neuen Aufträge annehmen.
In einer Entscheidung zur vorübergehenden Außerkraftsetzung wird darauf hingewiesen, dass von den Befugnissen nach Artikel 18 Gebrauch gemacht wird, wenn die Nichterfüllung nicht innerhalb der festgesetzten Frist behoben wird.
Gelangt die EZB zu der Auffassung, dass angesichts der Schwere des festgestellten Falls der Nichterfüllung eine Entscheidung zur vorübergehenden Außerkraftsetzung allein nicht ausreicht, kann sie eine Entscheidung nach Artikel 18 treffen.
Eine Entscheidung zur vorübergehenden Außerkraftsetzung wird nur dann zurückgenommen, wenn alle Fälle der Nichterfüllung nach Durchführung einer Inspektion gemäß Artikel 11 für beseitigt erklärt worden sind.