Art. 21 32020D0637
Die EZB prüft die von Herstellern eingereichten Anträge und Informationen, die sich auf diesen Beschluss beziehen, und teilt den Herstellern ihre Entscheidung, dem Antrag stattzugeben oder ihn abzulehnen bzw. die Richtigkeit der Informationen zu akzeptieren oder zurückzuweisen, schriftlich innerhalb einer Frist von 50 Geschäftstagen mit, die zu laufen beginnt ab Eingang:
des Antrags auf Erteilung einer Zulassung oder
der von der EZB gegebenenfalls angeforderten zusätzlichen Informationen oder Klarstellungen.
Der Hersteller kann beim EZB-Rat einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung der EZB einreichen, die nach den folgenden Artikeln getroffen wurde: Der Hersteller hat den Überprüfungsantrag innerhalb von 30 Geschäftstagen nach Bekanntgabe der in Absatz 1 genannten Entscheidung einzureichen. Der Hersteller begründet diesen Antrag und fügt alle ergänzenden Informationen bei.
Artikel 6 Absätze 1 und 7 und Artikel 7 oder
Artikel 14 und Artikel 16 bis 18.
Die Überprüfung hat keine aufschiebende Wirkung. Der EZB-Rat kann ausnahmsweise die Anwendung der zu überprüfenden Entscheidung vorübergehend aussetzen, wenn der Hersteller dies ausdrücklich in seinem Überprüfungsantrag unter Angabe von Gründen hierfür verlangt.
Der EZB-Rat überprüft die in Absatz 1 genannte Entscheidung anhand des Überprüfungsantrags des Herstellers. Gelangt der EZB-Rat zu der Auffassung, dass die in Absatz 1 genannte Entscheidung gegen diesen Beschluss verstößt, ordnet er entweder die erneute Durchführung des betreffenden Verfahrens an oder trifft eine abschließende Entscheidung. Gelangt der EZB-Rat zu der Auffassung, dass die in Absatz 1 genannte Entscheidung nicht gegen diesen Beschluss verstößt, wird der Überprüfungsantrag des Herstellers abgelehnt. Dem Hersteller wird das Ergebnis der Überprüfung innerhalb von 60 Geschäftstagen ab Eingang des Überprüfungsantrags bei der EZB schriftlich mitgeteilt. Die Entscheidung des EZB-Rats wird mit Gründen versehen.
Für diesen Beschluss betreffende Rechtsstreitigkeiten zwischen der EZB und einem Hersteller ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. Ist ein Überprüfungsverfahren nach Absatz 2 möglich, hat der Hersteller die Überprüfungsentscheidung des EZB-Rats abzuwarten, ehe er den Gerichtshof anrufen kann. Die im Vertrag festgelegten Fristen gelten ab dem Zugang der Überprüfungsentscheidung.
Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 wird das Verfahren zur Überprüfung einer Entscheidung zur Verhängung finanzieller Sanktionen nach Artikel 19 im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 und der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) durchgeführt.
Bei beiderseitiger Zustimmung können alle für die Anwendung des vorliegenden Beschlusses betreffende Rechtsstreitigkeiten zwischen der EZB und dem Hersteller im Rahmen eines Schiedsverfahrens beigelegt werden. Alle Rechtsstreitigkeiten zwischen der EZB und einem zugelassenen Hersteller werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren nach dieser Schiedsgerichtsordnung bestellten Schiedsrichtern endgültig beigelegt. Das Schiedsverfahren wird in englischer Sprache durchgeführt.