Art. 11 32020D0655
Betroffene Personen können sich zwecks Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 17 bis 24 der Verordnung (EU) 2018/1725 an den jeweils Verantwortlichen wenden.
Die Rechte betroffener Personen dürfen nur von der betroffenen Person oder deren ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern ausgeübt werden. Die Ausübung sämtlicher dieser Rechte ist für diese Personen unentgeltlich.
Anträge auf Ausübung der Rechte betroffener Personen sind schriftlich oder gegebenenfalls elektronisch an die Verantwortlichen zu richten. Nach Eingang eines Antrags einer betroffenen Person übermittelt der entsprechende Verantwortliche der betroffenen Person innerhalb von fünf Arbeitstagen eine Empfangsbestätigung und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und unterrichtet sie über die Möglichkeit, Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einzureichen sowie einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.
Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der betroffenen Person oder ihres bevollmächtigten Vertreters, so kann er zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person oder ihres bevollmächtigten Vertreters erforderlich sind. Wird die betroffene Person von einem bevollmächtigten Vertreter vertreten, überprüft der Verantwortliche außerdem die entsprechende Vollmacht. Der Verantwortliche kann weitere Informationen von der betroffenen Person anfordern, um ihren Antrag zu klären und effektiv zu bearbeiten.
Gemäß Artikel 14 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Antragseingang, Informationen über die auf den Antrag getroffenen Maßnahmen zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Zahl der Anträge betroffener Personen, die der Verantwortliche erhalten hat, erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Antragseingang über jede Fristverlängerung und nennt die Gründe für die Verzögerung.
Der entsprechende Verantwortliche beantwortet den Antrag der betroffenen Person gegebenenfalls schriftlich. Wurde der Antrag der betroffenen Person elektronisch übermittelt, stellt der Verantwortliche die angeforderten Informationen ebenfalls elektronisch zur Verfügung.
Die betroffene Person kann den Datenschutzbeauftragten jederzeit kontaktieren, insbesondere wenn Der Datenschutzbeauftragte berät den Verantwortlichen zur angemessenen Vorgehensweise.
der Verantwortliche die in den Absätzen 3 und 5 genannten Fristen nicht einhält,
die vom Verantwortlichen getroffenen Maßnahmen nicht den Erwartungen der betroffenen Person entsprechen oder
die betroffene Person Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einreichen möchte.
Bei offensichtlich unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anträgen einer betroffenen Person, kann sich der entsprechende Verantwortliche gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1725 weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden und informiert die betroffene Person entsprechend.