Erwägungsgrund 16 32021D1486
Damit die Einhaltung dieses Beschlusses und der Verordnung (EU) 2018/1725 sichergestellt ist, sollte der Datenschutzbeauftragte der EZB die Anwendung von Beschränkungen überprüfen.
Damit die Einhaltung dieses Beschlusses und der Verordnung (EU) 2018/1725 sichergestellt ist, sollte der Datenschutzbeauftragte der EZB die Anwendung von Beschränkungen überprüfen.