Erwägungsgrund 30 32021D2316
Auf Unionsebene sollten die für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Haushaltsmittel aus dem mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 stammen. Der operationelle Haushalt für die Durchführung dieses Beschlusses sollte mindestens 8 Mio. EUR betragen. Zusätzliche finanzielle Unterstützung für das Europäische Jahr sollte durch einschlägige Unionsprogramme und -instrumente geleistet werden, vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln und nach Maßgabe der geltenden Vorschriften. Die Finanzierung des Europäischen Jahres sollte sich nicht nachteilig auf die Finanzierung von Projekten im Rahmen laufender Unionsprogramme auswirken und sollte darauf abzielen eine Langzeitwirkung für das Europäische Jahr über 2022 hinaus zu gewährleisten. Unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde und gemäß Artikel 314 AEUV sollten die Mittel für diese Wirkung innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027 festgelegt werden.