Erwägungsgrund 33 32021D2316
Angesichts der Folgen der COVID-19-Pandemie ist eine baldige Anwendung dieses Beschlusses erforderlich, damit die Umsetzung des Europäischen Jahres rasch anlaufen kann. Dieser Beschluss sollte aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem 1. Januar 2022 gelten.