Erwägungsgrund 10 32021D0698
In Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/696 wird festgelegt, dass die Kommission die Gesamtverantwortung für die Umsetzung des Programms, auch auf dem Gebiet der Sicherheit, trägt. Im vorliegenden Beschluss sollten die Zuständigkeiten des Rates und des Hohen Vertreters zur Abwendung von Bedrohungen durch die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung von Weltraumsystemen und -diensten oder im Falle einer Bedrohung dieser Systeme oder Dienste festgelegt werden.