Erwägungsgrund 14 32021D0698
Die einschlägigen benannten Sicherheitsüberwachungsstrukturen sollten gemäß den in Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/696 genannten Sicherheitsanforderungen und den im Rahmen des vorliegenden Beschlusses formulierten Weisungen betrieben werden.