Erwägungsgrund 13 32021D0698
Gemäß Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/696 sollte die Agentur im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Betrieb der Galileo-Sicherheitsüberwachungszentrale (GSMC) gemäß den Anforderungen in Absatz 2 des vorstehend genannten Artikels und den im Rahmen des Anwendungsbereichs des vorliegenden Beschlusses formulierten Weisungen gewährleisten. Gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2021/696 sollte der Exekutivdirektor der Agentur dafür sorgen, dass die Agentur als Betreiberin der GSMC in der Lage ist, den nach dem vorliegenden Beschluss erteilten Weisungen nachzukommen.