Erwägungsgrund 9 32023D1610
In Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1725 sind im Hinblick auf die Verarbeitung von Daten für im öffentlichen Interesse liegende Archivierungszwecke Ausnahmen vom Recht auf Information der betroffenen Personen bzw. von ihrem Recht auf Datenlöschung vorgesehen, soweit diese Rechte die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen könnten. Das Recht auf Information sollte im besonderen Kontext der historischen Archive der EZB grundsätzlich nicht gelten, da es für die EZB einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde, Informationen über die Verarbeitung bereitzustellen, nachdem ihre historischen Archive öffentlich zugänglich gemacht wurden. Dennoch ist es angemessen, dass betroffene Personen mit der Unterrichtung über die Verarbeitungsvorgänge, für die ihre personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, zugleich über die Möglichkeit informiert werden, dass ihre personenbezogenen Daten als Teil der historischen Archive der EZB öffentlich zugänglich gemacht werden können. Auch das Recht auf Datenlöschung sollte im besonderen Kontext der historischen Archive der EZB und angesichts des Umfangs und der zum Teil physischen Beschaffenheit der Archive der EZB sowie der Tatsache, dass die Archivierung im öffentlichen Interesse erfolgt, grundsätzlich nicht gelten. Insbesondere die Löschung der in den Archiven der EZB enthaltenen personenbezogenen Daten würde die Gültigkeit, Unversehrtheit und Authentizität der historischen Archive der EZB untergraben und könnte somit die Verwirklichung der Ziele der im öffentlichen Interesse liegenden Archivierung ernsthaft beeinträchtigen.