Erwägungsgrund 11 32023D1610
Die EZB soll keine Dokumente öffentlich zugänglich machen, die besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/1725, personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2018/1725 oder personenbezogene Daten eines Kindes enthalten, welches das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Angesichts der großen Zahl von Dokumenten und der geringen Wahrscheinlichkeit, dass Dokumente, die sensible personenbezogene Daten enthalten, von administrativem oder historischem Wert sind, würde die Bereitstellung solcher Dokumente für die Öffentlichkeit zu einer erheblichen Verzögerung führen und damit den Archivierungsprozess ernsthaft beeinträchtigen. In Erwägungsgrund 6 der Verordnung (EU) 2018/1725 heißt es, dass die Verordnung nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten verstorbener Personen gelten sollte. Da die EZB in den meisten Fällen nicht feststellen kann, ob die betroffene Person verstorben ist, ist es als zusätzliche Garantie angebracht, dass die Frist für die Eröffnung des Zugangs zu einem Dokument der historischen Archive der EZB, das sensible personenbezogene Daten im Sinne der Artikel 10 und 11 der Verordnung (EU) 2018/1725 oder Daten zur Privatsphäre und Integrität des Einzelnen im Sinne des Artikel 4 des Beschlusses EZB/2004/3 enthält, auf 100 Jahre nach Erstellung dieses Dokuments festgesetzt wird.