Erwägungsgrund 1 32023D2686
Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen zur „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über humanitäre Maßnahmen der EU: neue Herausforderungen, unveränderte Grundsätze“ vom 20. Mai 2021 seine Entschlossenheit bekräftigt, mögliche unbeabsichtigte negative Auswirkungen von restriktiven Maßnahmen der Union auf grundsatzorientierte humanitäre Maßnahmen zu vermeiden und, wo sie unvermeidbar sind, so weit wie möglich zu mindern. Der Rat hat bekräftigt, dass die restriktiven Maßnahmen der Union mit allen Verpflichtungen nach dem Völkerrecht vereinbar sind, insbesondere mit den internationalen Menschenrechtsnormen, dem humanitären Völkerrecht und dem internationalen Flüchtlingsrecht. Er hat unterstrichen, wie wichtig es ist, die humanitären Grundsätze und das humanitäre Völkerrecht in der Sanktionspolitik der Union uneingeschränkt zu achten, unter anderem durch die konsequente Einbeziehung von Ausnahmen für humanitäre Hilfe in die restriktiven Maßnahmen der Union, wo dies angezeigt ist, und durch die Gewährleistung eines wirksamen Rahmens für die Inanspruchnahme solcher Ausnahmen durch humanitäre Organisationen.