Erwägungsgrund 14 32024D3185
Die Prüfer sollten über Zugangsrechte verfügen, unter anderem zu Räumlichkeiten, Informationen und Daten, die für die Durchführung ihrer Tätigkeiten erforderlich sind.
Die Prüfer sollten über Zugangsrechte verfügen, unter anderem zu Räumlichkeiten, Informationen und Daten, die für die Durchführung ihrer Tätigkeiten erforderlich sind.