Erwägungsgrund 4 32024D3185
Der Hohe Vertreter sollte gemäß Artikel 27 Absatz 1 EUV für die Gewährleistung der Durchführung der Beschlüsse des Rates über die Einleitung von Unterstützungsmaßnahmen und für die Planung und Überwachung der finanziellen Gesamtobergrenze und der jährlichen Obergrenzen der EFF verantwortlich sein. Der Europäische Auswärtige Dienst (im Folgenden „EAD“) sollte die Durchführung der Vereinbarungen des Hohen Vertreters mit den Begünstigten, mit denen sichergestellt werden soll, dass sie die vom Rat in Bezug auf Unterstützungsmaßnahmen festgelegten Anforderungen und Bedingungen erfüllen, überwachen und evaluieren. Das Dokument mit der indikativen strategischen Ausrichtung sollte sich auf eine vorherige Konsultation der Mitgliedstaaten stützen.