Erwägungsgrund 7 32024D3185
Vorbehaltlich der Beschlüsse des Ausschusses und im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 29 des Beschlusses (GASP) 2021/509 sollte jeder Verwalter erforderlichenfalls über 2027 hinaus weiterhin Beitragsabrufe für die Mittel für Zahlungen, die in seinen jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen, zur Fortsetzung der laufenden Operationen und zur Verwaltung der Unterstützungsmaßnahmen, die vor dem 31. Dezember 2027 eingeleitet wurden, aber bis zu diesem Datum nicht abgeschlossen sind, übermitteln.