Erwägungsgrund 5 32024D3185
In einzelnen Ausnahmefällen und vorbehaltlich der Billigung des durch Artikel 11 des Beschlusses (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschusses (im Folgenden „Ausschuss“) und unter Berücksichtigung des Artikels 10 Absatz 4 des Beschlusses (GASP) 2021/509 können die Ausgaben im Zusammenhang mit den Vertragsbediensteten der EFF aus der EFF finanziert werden, falls dies zur Erfüllung der Aufgaben der EFF, die über die Kapazität oder das Fachwissen des vom EAD bereitgestellten Personals hinausgehen, erforderlich ist.