Erwägungsgrund 21 32024D3185
Militärische Unterstützung im Rahmen der EFF ist im Einklang mit dem einschlägigen Rechtsrahmen, einschließlich der Durchführungsbestimmungen der EFF, die der Ausschuss am 30. November 2022 in Bezug auf die Ursprungsregeln und die Staatsangehörigkeitsregeln entschieden hat, zu leisten. Darüber hinaus ist jegliche militärische Unterstützung im Rahmen der EFF unter vollständiger Achtung der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Mitgliedstaaten, unter Gewährleistung von Transparenz und Rückverfolgbarkeit der aus der EFF finanzierten Unterstützung und unter Berücksichtigung der Sicherheits- und Verteidigungsinteressen aller Mitgliedstaaten zu leisten.