Erwägungsgrund 10 32025D1168
In Bezug auf Dänemark sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Anpassung der einschlägigen Definitionen der Formen von Gewalt gegen Frauen an das Übereinkommen (Artikel 3 des Übereinkommens); Entwicklung einer langfristigen nationalen Strategie im Einklang mit dem Übereinkommen (Artikel 7 des Übereinkommens); angemessene Zuweisung von Mitteln, einschließlich Mitteln für Schutzunterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt (Artikel 8 des Übereinkommens); Datenerhebung in aufgeschlüsselter Form und Wahrung der Vertraulichkeit (Artikel 11 des Übereinkommens); Priorisierung eines geschlechtersensiblen Ansatzes bei präventiven Maßnahmen (Artikel 12 des Übereinkommens); systematische Erstausbildung und Fortbildung für einschlägige Fachkräfte (Artikel 15 des Übereinkommens); Einrichtung institutionalisierter Strukturen für die Zusammenarbeit zur Gewährleistung einer wirksamen behördenübergreifenden Zusammenarbeit (Artikel 18 des Übereinkommens); Zugang zu psychologischer Beratung, Gewährleistung von Qualitätsstandards, Zugänglichkeit und finanzielle Tragfähigkeit von Schutzunterkünften sowie notwendige Unterstützung für Opfer sexueller Gewalt (Artikel 22 und 25 des Übereinkommens); Sensibilisierung der Akteure der Strafjustiz für neue Strafrechtsvorschriften (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); Durchführung einer Risikobewertung in Abstimmung mit den einschlägigen Akteuren (Artikel 51 des Übereinkommens); verstärkte Nutzung von Eilschutzanordnungen und Schutzanordnungen zur Überwachung der Einhaltungsquoten und Erlass von Sanktionen bei Verstößen (Artikel 52 und 53 des Übereinkommens) sowie ordnungsgemäße Umsetzung von Opferschutzmaßnahmen bei Ermittlungen und Gerichtsverfahren (Artikel 56 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen der Politik und den Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.