Erwägungsgrund 9 32025D1168
In Bezug auf Österreich sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Annahme und Angleichung der Definition des Begriffs „häusliche Gewalt“ (Artikel 3 des Übereinkommens); Ausarbeitung eines langfristigen umfassenden Aktionsplans/Strategiepapiers zu allen in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt (Artikel 7 des Übereinkommens); Anpassung der zur Nutzung durch den Justizsektor bestimmten Datenkategorien und Erhebung von Daten über die Zahl der Frauen und Mädchen, die sich an die Sozialdienste wenden (Artikel 11 des Übereinkommens); Verstärkung der Bemühungen zur Beseitigung von Vorurteilen und Geschlechterstereotypen in der österreichischen Gesellschaft durch Präventionsmaßnahmen, u. a. Sensibilisierungskampagnen oder -programme, um die Opfer auf Unterstützungsdienste aufmerksam zu machen und den Nutzen der Dienste zu bewerten (Artikel 12 des Übereinkommens); angemessene Aus- und Fortbildung der einschlägigen Fachkräfte (Artikel 15 des Übereinkommens); Zugang zu Hilfsdiensten für Opfer, u. a. zwecks Vermittlung von Wohnraum und Erstellung gerichtsmedizinischer Berichte zur Dokumentation von Verletzungen (Artikel 20 des Übereinkommens); genügend Plätze in Schutzunterkünften im ganzen Land (Artikel 22 des Übereinkommens); Einrichtung von Krisenzentren für Opfer sexueller Gewalt im ganzen Land und wirksame Unterstützung von Opfern sexueller Gewalt (Artikel 25 des Übereinkommens); intensiverer Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in Fällen, die das Sorge- und Besuchsrecht für Kinder betreffen (Artikel 31 des Übereinkommens), sowie Rückgriff auf Schutzanordnungen und Vermeidung von Lücken zwischen Eilschutzanordnungen und Schutzanordnungen (Artikel 53 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen der Politik und den Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.