Erwägungsgrund 13 32025D1168
In Bezug auf Montenegro sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: angemessene personelle und finanzielle Ressourcen für Strategien, Maßnahmen und Rechtsvorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen sowie eine nachhaltige Finanzierung von Nichtregierungsorganisationen (Artikel 8 des Übereinkommens); Datenerhebung in aufgeschlüsselter Form durch alle einschlägigen Interessenträger sowie Harmonisierung der Datenerhebung (Artikel 11 des Übereinkommens); Verstärkung der Bemühungen um die Umsetzung regelmäßiger Präventivmaßnahmen, Durchführung von Sensibilisierungskampagnen und größere Aufmerksamkeit für das erhöhte Risiko für Opfer intersektioneller Diskriminierung, Gewalt zu erfahren (Artikel 12 des Übereinkommens); Erstausbildung und Fortbildung zum Thema Gewalt gegen Frauen für alle einschlägigen Fachkräfte (Artikel 15 des Übereinkommens); Einrichtung und Ausweitung von Programmen für Täter häuslicher Gewalt und für sexuelle Gewalttäter (Artikel 16 des Übereinkommens); Gewährleistung, dass Gesundheitsdienstleister weibliche Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vorrangig behandeln und ihre Privatsphäre achten (Artikel 20 des Übereinkommens); verstärkte behördenübergreifende Zusammenarbeit (Artikel 18 des Übereinkommens); bessere Verfügbarkeit spezialisierter Hilfsdienste für Opfer (Artikel 22 des Übereinkommens); Einrichtung von Krisenzentren für Vergewaltigungsopfer im ganzen Land (Artikel 25 des Übereinkommens); Austausch von Informationen über Gewalt gegen Frauen zwischen den zuständigen Gerichten in Zivilverfahren (Artikel 31 des Übereinkommens); wirksame und zeitnahe Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung von Fällen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, unter anderem indem sichergestellt wird, dass die einschlägigen Fachkräfte über das erforderliche Fachwissen verfügen (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); systematische Durchführung von Risikobewertungen bei Fällen häuslicher Gewalt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden (Artikel 51 des Übereinkommens); Verfügbarkeit von Eilschutzanordnungen für alle Opfer von Gewalt gegen Frauen, einschließlich Kindern (Artikel 52 des Übereinkommens); wirksame Überwachung von Schutzanordnungen und Sanktionierung von Verstößen (Artikel 53 des Übereinkommens) sowie wirksame Nutzung bestehender Schutzmaßnahmen und Einführung zusätzlicher Schutzmaßnahmen im Einklang mit dem Übereinkommen (Artikel 56 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen der Politik und den Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.