Erwägungsgrund 6 32025D1168
Die vorgesehenen Rechtsakte betreffen die Umsetzung von Bestimmungen des Übereinkommens, die sich auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, z. B. Angelegenheiten des Schutzes und der Unterstützung der Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, beziehen. Die Entwürfe von Schlussfolgerungen betreffen die Umsetzung von Bestimmungen des Übereinkommens im Zusammenhang mit Asyl und dem Verbot der Zurückweisung. Diese Aspekte fallen unter den Besitzstand der Union, insbesondere die Richtlinie 2003/86/EG des Rates, die Richtlinien 2012/29/EU, (EU) 2024/1346 und (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates. Die vorgesehenen Rechtsakte werden Rechtswirkung entfalten, da sie geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts insoweit maßgeblich zu beeinflussen, als sie sich künftig auf die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens auswirken könnten. Es ist daher zweckmäßig, den im Namen der Union im Ausschuss zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, festzulegen.