Erwägungsgrund 15 32025D1168
In Bezug auf Schweden sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Berücksichtigung der Bedürfnisse von Opfern intersektioneller Diskriminierung in den Strategien zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, Bewertung der Strategien mit Blick auf deren Auswirkungen und die Anwendung eines geschlechtsbewussten Verständnisses von Gewalt gegen Frauen (Artikel 3 und 7 des Übereinkommens); nachhaltige Finanzierung von Frauenrechtsorganisationen, die spezialisierte Hilfsdienste anbieten (Artikel 8 des Übereinkommens); Harmonisierung der Datenerhebung und Aufschlüsselung der Daten (Artikel 11 des Übereinkommens); umfassendere Präventionsmaßnahmen gegen alle Formen von Gewalt gegen Frauen (Artikel 12 des Übereinkommens); Einführung einer systematischen Aus- und Fortbildung zu allen in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt und Bewertung dieser Aus- und Fortbildung (Artikel 15 des Übereinkommens); Entwicklung von Mindeststandards für Täterprogramme im Einklang mit dem Übereinkommen und Durchführung einer Bewertung (Artikel 16 des Übereinkommens); Einführung von Mechanismen für die Koordinierung und Zusammenarbeit — sofern möglich, in denselben Räumlichkeiten — zwischen den zuständigen Stellen (Artikel 18 des Übereinkommens); Gewährleistung, dass die Sozialdienste allen Opfern ausreichende Hilfe und Unterstützung bieten, einschließlich bei praktischen Fragen (Artikel 20 des Übereinkommens); bessere Verfügbarkeit von und Gewährleistung des Zugangs zu Schutzunterkünften für alle Opfer und ihre Kinder (Artikel 22 des Übereinkommens); genügend Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigung und/oder sexueller Gewalt im ganzen Land (Artikel 25 des Übereinkommens); Bereitstellung sicherer Räumlichkeiten, in denen unter Anwesenheit von geschulten Fachkräften überwachte Besuche stattfinden können (Artikel 31 des Übereinkommens); Stärkung der Fähigkeit der Polizei, auf alle Formen von Gewalt gegen Frauen, einschließlich im digitalen Bereich, zu reagieren und in diesen Fällen zu ermitteln, sowie Ergreifen von Maßnahmen, um Frauen, die von intersektioneller Diskriminierung bedroht sind, zur Meldung von Vorfällen zu ermutigen (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); systematische koordinierte Durchführung von Risikobewertungen für Opfer und ihre Kinder (Artikel 51 des Übereinkommens) sowie Maßnahmen zur Gewährleistung, dass Eilschutzanordnungen, Kontakt- und Näherungsverbote sowie Schutzanordnungen (für die gemeinsame Wohnung geltende Kontaktverbote), einschließlich für Kinder, zügig und mit sofortiger Wirkung erlassen, wirksam überwacht und Verstöße angemessen sanktioniert werden (Artikel 52 und 53 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen der Politik und den Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.