Erwägungsgrund 11 32025D1168
In Bezug auf Finnland sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Ausarbeitung einer langfristigen nationalen Strategie zur Gewährleistung eines umfassenden und koordinierten Ansatzes (Artikel 7 des Übereinkommens); ausreichende öffentliche Mittel sowie nachhaltige Finanzierungsmechanismen für Nichtregierungsorganisationen, die spezialisierte Unterstützung für Opfer anbieten (Artikel 8 des Übereinkommens); Festlegung standardisierter Datenkategorien und Harmonisierung der Datenerhebungssysteme (Artikel 11 des Übereinkommens); regelmäßige Durchführung von Sensibilisierungskampagnen (Artikel 12 des Übereinkommens); systematische Aus- und Fortbildung für einschlägige Fachkräfte (Artikel 15 des Übereinkommens); Einrichtung von Programmen für Täter häuslicher Gewalt (Artikel 16 des Übereinkommens); Einrichtung institutionalisierter behördenübergreifender Strukturen zur Koordinierung zwischen den einschlägigen Akteuren (Artikel 18 des Übereinkommens); Einrichtung von Hilfsdiensten, um den Opfern die Genesung und die Erlangung ihrer Unabhängigkeit zu erleichtern (Artikel 20 des Übereinkommens); mehr Schutzunterkünfte sowie besserer Zugang zu diesen Unterkünften (Artikel 22 des Übereinkommens); angemessene geografische Verteilung von Krisenzentren für Vergewaltigungsopfer zur Unterstützung von allen Opfern sexueller Gewalt (Artikel 25 des Übereinkommens); Gewährleistung, dass die Mediation weder strafrechtliche Ermittlungen beeinträchtigt noch den Zugang der Opfer zur Justiz behindert (Artikel 48 des Übereinkommens); einschlägige Schulungen für Strafverfolgungsbehörden über die Reaktion auf Fälle von Gewalt gegen Frauen sowie deren zeitnahe und angemessene Untersuchung (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); Maßnahmen zur Einführung eines standardisierten Risikobewertungsmechanismus, der systematisch angewandt wird (Artikel 51 des Übereinkommens) und verstärkte Nutzung von Eilschutzanordnungen und Schutzanordnungen sowie stärkere Überwachung solcher Anordnungen (Artikel 52 und 53 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen der Politik und den Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.