Erwägungsgrund 8 32025D1168
In Bezug auf Albanien sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: ausreichende nachhaltige Finanzierung der einschlägigen Strategien und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen, unter anderem durch transparente Verfahren zur Sicherung der Finanzierung von Frauenrechtsorganisationen (Artikel 8 des Übereinkommens); Förderung von Sensibilisierungskampagnen oder -programmen und regelmäßige Bewertung ihrer Auswirkungen (Artikel 12 des Übereinkommens); Aus- und Fortbildung der einschlägigen Fachkräfte und Follow-up (Artikel 15 des Übereinkommens); Ausweitung bestehender Täterprogramme und Einführung von speziellen Programmen für sexuelle Gewalttäter (Artikel 16 des Übereinkommens); Zugang von Opfern von Gewalt zu umfassenden Gesundheitsdiensten (Artikel 20 des Übereinkommens); Aufstockung der Finanzmittel und Erhöhung der Zahl der verfügbaren Dienste für weibliche Opfer, insbesondere für Frauen mit besonderen Bedürfnissen (Artikel 20 des Übereinkommens); ausreichende spezialisierte Hilfsdienste für alle weiblichen Opfer und ihre Kinder, unabhängig von der Bereitschaft der Betroffenen, die Gewalttat zu melden, sowie Bereitstellung von Finanzmitteln für nationale Hotlines (Artikel 22 des Übereinkommens); Zugang zu gerichtsmedizinischen Untersuchungen für Opfer sexueller Gewalt, unabhängig von der Bereitschaft der Betroffenen, die Straftat zu melden, sowie ordnungsgemäße Speicherung gerichtsmedizinischer Beweismittel (Artikel 25 des Übereinkommens); Maßnahmen zur Abschaffung der obligatorischen Schlichtung in allen Strafverfahren, die Gewalt gegen Frauen betreffen (Artikel 48 des Übereinkommens); Verbesserung der Fähigkeiten, Kenntnisse und Reaktion der Strafverfolgungsbeamten, um eine rechtzeitige und opfersensible Reaktion zu gewährleisten, und Ergreifen von Maßnahmen, um die Meldung von Straftaten durch weibliche Opfer zu verbessern (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); Anwendung von Risikobewertungsverfahren in allen Fällen, die die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt betreffen, in Abstimmung mit allen einschlägigen Stellen (Artikel 51 des Übereinkommens); bessere Nutzung von Eilschutzanordnungen sowie Überwachung und Durchsetzung solcher Anordnungen (Artikel 52 des Übereinkommens); Verfügbarkeit von und Zugang zu Schutzanordnungen für alle Opfer sowie Durchsetzung und Überwachung solcher Anordnungen, auch mittels Sanktionen bei Verstößen (Artikel 53 des Übereinkommens), sowie Bewertung der Durchführung von Schutzmaßnahmen und Gewährleistung, dass sie mit dem Übereinkommen in Einklang stehen (Artikel 56 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen der Politik und den Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.