Erwägungsgrund 7 32025D1168
Es sei darauf hingewiesen, dass Empfehlungen zu bestimmten Artikeln des Übereinkommens nur teilweise in die Zuständigkeit der Union fallen. Bezüglich dieser Artikel sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten von diesem Beschluss unberührt bleiben, sodass beispielsweise: bezüglich der Empfehlungen zu den Artikeln 49 und 50 des Übereinkommens die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die interne Organisation und Verwaltung ihrer Justizsysteme von diesem Beschluss unberührt bleiben sollte; bezüglich der Empfehlungen zu den Artikeln 11 und 20 des Übereinkommens die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Organisation und Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen und medizinischer Versorgung von diesem Beschluss unberührt bleiben sollte; bezüglich der Empfehlungen zu Artikel 14 des Übereinkommens die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems von diesem Beschluss unberührt bleiben sollte; und bezüglich der Empfehlungen zu Artikel 31 des Übereinkommens die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich des Familienrechts von diesem Beschluss unberührt bleiben sollte.