Erwägungsgrund 17 32025D1168
In Bezug auf Slowenien sehen die Entwürfe von Schlussfolgerungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Übertragung der Rolle der Koordinierungsstelle an vollständig institutionalisierte Einrichtungen sowie Bereitstellung der erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen (Artikel 10 des Übereinkommens); umfassende Erhebung von Daten zu allen in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt (Artikel 11 des Übereinkommens); Ausbau des Informationsaustauschs zwischen Zivil- und Strafgerichten (Artikel 31 des Übereinkommens); rasche und angemessene Reaktion der Strafverfolgungsbehörden auf Gewalt gegen Frauen (Artikel 49 und 50) sowie Erfüllung der Vorschriften des Übereinkommens bezüglich der strafrechtlichen Verfolgung von Amts wegen bei Vergewaltigungen in der Ehe (Artikel 55 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Schlussfolgerungen der Politik und den Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.