Erwägungsgrund 12 32025D1168
In Bezug auf Monaco sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Annahme einer Definition von häuslicher Gewalt, die mit dem Übereinkommen in Einklang steht (Artikel 3 des Übereinkommens); Entwicklung einer langfristigen übergreifenden Strategie zur Gewährleistung eines umfassenden und koordinierten politischen Ansatzes (Artikel 7 des Übereinkommens); Weiterentwicklung der Erhebung von Daten über alle in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt gegen Frauen (Artikel 11 des Übereinkommens); Ausweitung der Maßnahmen zur Verhütung häuslicher Gewalt auf andere in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt (Artikel 12 des Übereinkommens); Fortführung von Sensibilisierungsmaßnahmen an Schulen zum Thema Gewalt gegen Frauen (Artikel 14 des Übereinkommens); Einrichtung von Programmen für Gewalttäter (Artikel 16 des Übereinkommens); Einrichtung einer nationalen Hotline für weibliche Gewaltopfer sowie Weiterentwicklung spezialisierter Dienste für Opfer von in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Gewalttaten (Artikel 22 des Übereinkommens); Einrichtung eines Krisenzentrums für Opfer von Vergewaltigung und sexueller Gewalt (Artikel 25 des Übereinkommens); Gewährleistung, dass Fachkräfte, die an Strafverfahren beteiligt sind, über ausreichendes Fachwissen verfügen und geschlechtersensible Schulungen erhalten (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); Gewährleistung, dass die einschlägigen Dienste standardmäßig koordinierte Risikobewertungen zu allen in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt durchführen (Artikel 51 des Übereinkommens), sowie Schutz der Rechte von Opfern bei Ermittlungen und Gerichtsverfahren (Artikel 56 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen der Politik und den Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.