Erwägungsgrund 16 32025D1168
In Bezug auf San Marino sehen die Entwürfe von Schlussfolgerungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft durch Gewährleistung einer nachhaltigen Finanzierung für die Einrichtung von Kooperationsmechanismen und Gewährleistung, dass sich die nationale Koordinierungsstelle mit den betreffenden Organisationen der Zivilgesellschaft abstimmt (Artikel 9 und 10 des Übereinkommens); bessere Datenerhebung in aufgeschlüsselter Form auf der Grundlage eines gemeinsamen Datenerhebungssystems sowie regelmäßige Durchführung von Erhebungen zur Viktimisierung und Förderung von Forschungstätigkeiten (Artikel 11 des Übereinkommens), sowie Erfüllung der Vorschriften des Artikels 59 des Übereinkommens über den Aufenthaltsstatus von Opfern von Gewalt gegen Frauen (Artikel 59 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Schlussfolgerungen der Politik und den Zielen der Union in den Bereichen justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und Verbot der Zurückweisung entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.