Erwägungsgrund 30 32025D1267
Die Makrofinanzhilfe der Union sollte an wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft sein, die in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen sind. Im Interesse einheitlicher Durchführungsbedingungen und aus Gründen der Effizienz sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Auflagen unter Aufsicht des in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehenen Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten mit den ägyptischen Behörden auszuhandeln. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 sollte in allen Fällen, die in jener Verordnung nicht genannt werden, grundsätzlich das Beratungsverfahren angewandt werden. Da Hilfen von mehr als 90 Mio. EUR erhebliche Auswirkungen haben können, sollte bei Transaktionen oberhalb dieser Grenze das Prüfverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Anwendung kommen. In Anbetracht des Umfangs der Makrofinanzhilfe der Union für Ägypten sollte dieses Prüfverfahren bei der Annahme der Grundsatzvereinbarung und bei jeder Verringerung, Aussetzung oder Einstellung der Hilfe angewandt werden.