Erwägungsgrund 11 32026D1347
Damit die Vereinbarkeit des Übereinkommens mit den Rechtsvorschriften und politischen Strategien der Union sowie die einheitliche Anwendung des Übereinkommens durch die Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen zu Vertragsstaaten, die keine EU-Vertragsstaaten sind, und die wirksame Anwendung des Übereinkommens gewährleistet sind, ist eine Reihe von Vorbehalten von Belang.