Erwägungsgrund 5 32026D1347
Das Übereinkommen enthält nur Mindestvorschriften über die Verantwortlichkeit juristischer Personen für die Beteiligung an den im Einklang mit dem Übereinkommen festgelegten Straftaten. Es verlangt nicht, dass die Vertragsstaaten Maßnahmen annehmen, die erforderlich sind, um die Verantwortlichkeit juristischer Personen in einer Weise zu begründen, die mit ihren Rechtsgrundsätzen unvereinbar wäre.