Erwägungsgrund 16 32026D1347
Die Union sollte neben ihren Mitgliedstaaten Vertragspartei des Übereinkommens werden, da die Union und ihre Mitgliedstaaten über Zuständigkeiten in den unter das Übereinkommen fallenden Bereichen verfügen. Der Abschluss des Übereinkommens durch die Union berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Übereinkommens nach ihren internen Verfahren. Das Übereinkommen sollte im Namen der Union in Bezug auf Aspekte geschlossen werden, die in die Zuständigkeit der Union fallen, insoweit sich das Übereinkommen auf gemeinsame Vorschriften auswirken oder deren Anwendungsbereich verändern kann. Im Bereich der geteilten Zuständigkeit behalten die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit, soweit das Übereinkommen keine gemeinsamen Regeln berührt oder deren Anwendungsbereich verändert.