Erwägungsgrund 17 32026D1347
Gemäß dem Übereinkommen muss die Union in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, in welchem Umfang sie in Bezug auf die im Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist. Die Union hat den Umfang ihrer Zuständigkeit in Bezug auf die durch das Übereinkommen geregelten Angelegenheiten in der Zuständigkeitserklärung der Europäischen Union nach Artikel 64 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Cyberkriminalität; Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung bestimmter mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologiesystemen begangener Straftaten und bei der Weitergabe von Beweismitteln in elektronischer Form für schwere Straftaten (im Folgenden „Zuständigkeitserklärung“) festgelegt.