Erwägungsgrund 9 32026D1347
Das Übereinkommen enthält eine eigene Bestimmung über den Schutz personenbezogener Daten, mit der sichergestellt wird, dass wichtige Datenschutzgrundsätze, unter anderem Zweckbindung, Datenminimierung, Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit, im Einklang mit der Charta angewendet werden, bevor personenbezogene Daten einem anderen Vertragsstaat zur Verfügung gestellt werden können.