Erwägungsgrund 12 32026D1446
Um ihre Aufgaben im Hinblick auf die wirksame Anwendung der Verordnung (EU) 2022/1925 zu erfüllen, insbesondere im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, kann die Kommission zudem gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g in Verbindung mit Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1725 die Anwendung der Rechte betroffener Personen beschränken, um die Ausübung öffentlicher Gewalt im öffentlichen Interesse sicherzustellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Beschränkung durch eine mitgliedstaatliche Behörde ihren Zweck möglicherweise verfehlen würde, sollte die Kommission in Bezug auf dieselben personenbezogenen Daten keine entsprechende Beschränkung anwenden. Bei der Anwendung einer solchen Beschränkung sollte die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat zu den relevanten potenziellen Gründen für die Anwendung von Beschränkungen sowie zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Beschränkungen konsultieren, es sei denn, dies würde die Tätigkeiten der Kommission gefährden.