Erwägungsgrund 20 32026D1446
Um den Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu gewährleisten, sollte die Kommission nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 die zuständigen Datenschutzkoordinatoren der Generaldirektion Wettbewerb oder der Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien während des gesamten Verfahrens der Anwendung von Beschränkungen einbinden und dies dokumentieren. Insbesondere sollten die Datenschutzkoordinatoren rechtzeitig zu etwaigen Beschränkungen angehört werden und überprüfen, ob die Beschränkungen mit diesem Beschluss im Einklang stehen.