Erwägungsgrund 18 32026D1446
Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1725 sieht Ausnahmen vom Auskunftsrecht betroffener Personen vor, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei den betroffenen Personen selbst erhoben wurden. Wenn diese Ausnahmen Anwendung finden, braucht die Kommission das Auskunftsrecht nicht gemäß diesem Beschluss einzuschränken. Ausnahmen nach Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1725 finden Anwendung, wenn sich die Erteilung der in Artikel 16 Absätze 1 bis 4 der genannten Verordnung aufgeführten Informationen als unmöglich erweisen, einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würde. In Fällen, in denen betroffene Personen, bei denen es sich nicht um individuell unterrichtete betroffene Personen handelt und deren personenbezogene Daten in im Zusammenhang mit der Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung gemäß der Verordnung (EU) 2022/1925 erlangten Dokumenten enthalten sind, nicht für die Untersuchung relevant sind, könnte sich die Bereitstellung dieser Informationen als unmöglich erweisen oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sein. Dies könnte der Fall sein, wenn die Kommission personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Meldung eines Hinweisgebers oder im Zuge ihrer Überwachungsmaßnahmen zur Sicherstellung der wirksamen Umsetzung und Einhaltung der Verordnung (EU) 2022/1925 erlangt.