Erwägungsgrund 14 32026D1447
Nach Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 kann die Kommission die Unterrichtung der betroffenen Personen über die wesentlichen Gründe für eine Beschränkung zurückstellen, unterlassen oder ablehnen, wenn diese Unterrichtung die Wirkung der Beschränkung zunichtemachen würde. Die Kommission sollte jeweils im Einzelfall prüfen, ob die Unterrichtung über die Beschränkung und die Gründe dafür die Wirkung der Beschränkung zunichtemachen würde.