Erwägungsgrund 17 32026D1447
Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1725 sieht Ausnahmen vom Auskunftsrecht betroffener Personen vor, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei den betroffenen Personen erhoben wurden. Wenn diese Ausnahmen Anwendung finden, braucht die Kommission das Auskunftsrecht nicht gemäß diesem Beschluss einzuschränken. Ausnahmen nach Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1725 finden Anwendung, wenn sich die Erteilung der in Artikel 16 Absätze 1 bis 4 der genannten Verordnung aufgeführten Informationen — z. B. bei nicht für die Untersuchung relevanten betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten in im Zusammenhang mit der Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung gemäß der Verordnung (EU) 2022/2560 erlangten Dokumenten enthalten sind — als unmöglich erweisen, einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würde.