Erwägungsgrund 19 32026D1447
Um den Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu gewährleisten, sollte die Kommission nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 den Datenschutzkoordinator der Generaldirektion Wettbewerb oder den Datenschutzkoordinator der Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU während des gesamten Verfahrens der Anwendung von Beschränkungen einbinden und dies dokumentieren. Insbesondere sollte der zuständige Datenschutzkoordinator rechtzeitig zu etwaigen Beschränkungen angehört werden und überprüfen, ob die Beschränkungen mit diesem Beschluss im Einklang stehen.